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Baurechtliche Grundlagen für Solaranlagen

Gemeinden haben in ihren Bauordnungen einen wichtigen Spielraum in der Interessenabwägung zwischen Schutzanliegen und der Erleichterung der Nutzung der Solarenergie auf und an Gebäuden. Wie dieser Spielraum eingesetzt werden kann, zeigt dieses Kapitel zu Baurechtliche Grundlagen auf.

Einleitung

Dieses Kapitel bietet eine Übersicht der für die Bewilligung von Solaranlagen relevanten Bereiche sowie möglicher kommunaler Bestimmungen. Energieexperten wird empfohlen, für eine abschliessende Beurteilung und die Festlegung möglicher Handlungsoptionen eine Fachperson aus dem kommunalen Bauinspektorat beizuziehen.

Grafik: Übersicht Baurechtliche Grundlagen

Grafik: Übersicht Baurechtliche Grundlagen

Art. 18a des Raumplanungsgesetzes (RPG) und Art. 32a und Art. 32 b der Raumplanungsverordnung (RPV) regeln auf Bundesebene, ob ein Melde- oder Baubewilligungsverfahren für Solaranlagen erforderlich ist. Ergänzend kann auch kantonales oder kommunales Recht massgebend sein. Art. 32a Abs. 2 RPV sieht bezüglich Gestaltungsvorschriften ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts vor, wenn dieses zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig ist und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränkt als Art. 32a Abs. 1 RPV. Der Hinweis auf das kantonale Recht meint nicht, dass solche Gestaltungsvorschriften nur von kantonalen Behörden beschlossen werden können. Viele Kantone haben Fragen der Ästhetik zumindest teilweise an die Gemeinden delegiert. Für die Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an die Gemeinden ist eine entsprechende Regelung im kantonalen Baugesetz erforderlich. Dadurch haben die Gemeinden in ihren Bauordnungen einen wichtigen Spielraum in der Interessenabwägung zwischen Schutzanliegen und der Erleichterung der Nutzung der Solarenergie auf und an Gebäuden. Solche auf lokale Gegebenheiten zugeschnittene Gestaltungsvorschriften können hilfreich sein, sollten aber zurückhaltend eingesetzt werden, weil solche von Gemeinde zu Gemeinde variierende Vorschriften die Arbeit der Installationsbetriebe deutlich erschweren können – insbesondere dann, wenn sie stärker einschränken als das kantonale Recht.

Kommunale Bestimmungen enthalten immer einen Ermessensspielraum. Es braucht kompetente Fachpersonen in der kommunalen Bauverwaltung, um diesen sachgerecht und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anzuwenden. Der Kanton Zürich rät in seinem Leitfaden zu Solaranlagen, Verfahren und Gestaltung, Dezember 2022, S. 25, von kommunalen Gestaltungsvorschriften ab. Details können im Abschnitt «Kantonale Vorschriften” für die Kantone Zürich, Bern, St. Gallen, Waadt, Aargau und Basel-Landschaft» nachgelesen werden.

​Was können Gemeinden tun?

Zulässige Höhe der Dachaufbauten

Art. 18a RPG bzw. Art. 32a RPV regeln auf nationaler Ebene, wann eine Solaranlage dem Meldeverfahren untersteht, d.h. grundsätzlich ist das Meldeverfahren möglich, wenn die geplante Solaranlage genügend angepasst ist. Hier ist insbesondere Art. 32a Abs. 1bis RPV zu erwähnen, der festhält, dass Solaranlagen auf Flachdächern als genügend angepasst gelten, wenn sie die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen. Kommunale Bauordnungen enthalten teils noch Bestimmungen, die damit nicht vereinbar und somit bundesrechtswidrig sind (z.B. zulässige Aufbauten auf Flachdächern). Auf kommunaler Ebene ist allenfalls zu regeln, ob Solaranlagen innerhalb des bundesrechtlichen Spielraums zonenspezifische Höhenbegrenzungen/Höhenkoten überschreiten dürfen. Gemäss den meisten kantonalen Gesetzen gelten solche Begrenzungen nicht für «technisch bedingte Dachaufbauten», zu denen in der Regel auch Solaranlagen zählen. 

Falls maximale Höhen festgelegt werden, so ist zu beachten, dass diese von der jeweiligen Schneehöhe abhängt: In schneereichen Gebieten müssen höhere Aufständerungen verwendet werden, ebenso bei Gründächern. 

Vorschlag Musterbestimmung: «Solaranlagen auf Flach- und Steildächern dürfen das Zonenprofil überschreiten». 

Zulässigkeit resp. Verbot in gewissen Zonen

Im Idealfall sind Solaranlagen auf allen Gebäuden zulässig. Selbstverständlich sind zonen- und objektspezifische gestalterische Auflagen möglich, siehe auch unten «Auflagen zur Gestaltung». 

Einige Gemeinden bezeichnen jedoch Gebiete, in denen Solaranlagen implizit oder explizit verboten sind, wie etwa die Berner Altstadt. Solche Bestimmungen können in Einzelfällen, wie etwa in einem Unesco-Weltkulturerbe, gerechtfertigt sein, aber dies sollte eine absolute Ausnahme bilden. Da das Meldeverfahren gemäss Art. 32b RPV auf Schutzobjekten nicht zugelassen ist, kann die Gemeinde oder der Kanton Auflagen bezüglich der Gestaltung von Solaranlagen auf solchen Objekten erlassen (siehe auch unten «Auflagen zur Gestaltung»). Wichtig ist dabei die frühzeitige und konstruktive Beratung der Bauherrschaften, allenfalls auch unter frühzeitigem Beizug der zuständigen Denkmalpflege und/oder von Heimatschutzorganisationen. 

Vorschlag Musterbestimmung: «Auf allen Dachflächen sind Solaranlagen zulässig.»

Auflagen zur Gestaltung

Bei Solaranlagen, welche die Voraussetzungen für das Meldeverfahren gemäss Art. 32a RPV Abs. 1, erfüllen, dürfen Gestaltungsvorschriften nur erlassen werden «wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1» (Art. 32a RPV Abs. 2). In Zonen, die gemäss kantonaler Gesetzgebung nicht für das Meldeverfahren zugelassen sind (z.B. Ortskernzonen) oder auf geschützten Objekten sind hingegen solche Auflagen zulässig. Dabei ist wichtig, dass die Bewilligungsbehörde die wirtschaftlichen Folgen solcher Auflagen beachtet: 

  • Indach-Anlagen: PV-Module und Sonnenkollektoren können anstelle konventioneller Dachmaterialien (z.B. Ziegel) verwendet werden und deren Funktion als Witterungsschutz übernehmen. Man spricht von dachintegrierten, bzw. Indach-Anlagen. Sie ermöglichen ästhetisch besonders hochwertige Lösungen, auch dank spezialisierter Produkte von schweizerischen Firmen. Die Mehrkosten der integrierten Anlagen gegenüber Aufdachanlagen liegen jedoch zwischen 13 % und 28% (Quelle: Photovoltaikmarkt: Preisbeobachtungsstudie 2022, Energie Schweiz)
  • Vorschriften zur Anordnung (z.B. ausschliesslich Rechtecke) schränken die nutzbare Fläche ein. Winterthur hat beispielsweise die Anforderung an kompakte, zusammenhängende Flächen gelockert und auch mehrere zusammenhängende Modulanordnungen können nun auf der Dachfläche installiert werden. Neu sind so auch technisch bedingte Auslassungen und Versetzungen zulässig (Informationen Stadt Winterthur).
  • «All black»-Module mit schwarzen Rückseitenfolien und evtl. dunklen Rahmen weisen etwas geringere Erträge als Standardmodule mit weissen Rückseitenfolien auf.
  • Gefärbte Gläser (z.B. Terrakotta, ähnlich wie Ziegel) verursachen deutliche Mindererträge.
  • Kleinmodule («Solarziegel») sind um Faktoren teurer als Standardmodule oder Spezialmodule für die Dachintegration («Solarschindeln»). Zudem sind sie in der Montage und im Unterhalt aufgrund der vielen Steckverbindungen aufwendiger.

Insbesondere bei Gemeinden im Bundesinventar schützenswerter Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS), in Schutzzonen oder bei Kulturdenkmälern werden Fragen des Heimatschutzes von Bedeutung. Zur Einordnung der Interessen hilft folgender Artikel (Seite 12) mit einem Gespräch zum Thema zwischen Swissolar, dem schweizerischen Heimatschutz und der Schweizerische Energie-Stiftung SES. Zudem sind unten Beispiele aufgeführt, bei denen mit guten Lösungen und Kompromissen in Kernzonen eine Blockade durch entgegenstehende Interessen verhindert werden konnte.

Vorschlag Musterbestimmung: «Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren kann die Gemeinde für Solaranlagen auf Denkmalschutzobjekten oder in Zonen mit dem ISOS-Schutzziel A gestalterische Auflagen machen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten pro installierte Leistung sollen nach Möglichkeit nicht das Doppelte der Kosten einer gebäudeintegrierten Anlage mit Standardmodulen überschreiten.»

Als Referenzpreis kann dabei auf die jährlich publizierte Photovoltaikmarkt-Preisbeobachtungsstudie oder den Solarrechner von EnergieSchweiz zurückgegriffen werden. Die Preise werden jeweils in CHF pro Kilowatt installierter Leistung ausgewiesen. Die durchschnittliche Einfamilienhaus-PV-Anlage hat aktuell eine Grösse von 11 kW.

Abbildung: Medianwerte der spezifischen Kosten von Aufdach-PV-Anlagen. (Quelle: Photovoltaikmarkt: Preisbeobachtungsstudie 2023, EnergieSchweiz)

Abbildung: Medianwerte der spezifischen Kosten von Aufdach-PV-Anlagen. (Quelle: Photovoltaikmarkt: Preisbeobachtungsstudie 2023, EnergieSchweiz)

Gebühren Meldeverfahren

Für den Bau einer Solaranlage reicht in den meisten Fällen das Meldeverfahren bzw. die Information an die zuständige Behörde, die das Projekt prüft und bewilligt. Meist ist dieses Verfahren gratis. Einige Städte haben nun aufgrund der stark gestiegenen Anzahl Meldungen und des entsprechenden administrativen Aufwands eine Entschädigung eingeführt. Diese soll den verursachten Aufwand zumindest teilweise decken. Eine Gebühr von rund CHF 150 scheint dazu angebracht. 

Dachbegrünung und Solaranlagen

Hitzeminderung in dicht bebauten Gebieten, der Schutz der Biodiversität, Abwasserrückhaltung bei Starkregenund eine verlängerte Lebensdauer des Daches sind gute Gründe für Dachbegrünungen. Diese werden in verschiedenen Gemeinden bei Neu- und Umbauten auf Flachdächern vorgeschrieben. Gründächer können mit Solaranlagen kombiniert werden, dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten, damit der Bewuchs nicht zu einer deutlichen Ertragsreduktion der Solaranlage führt:

  • Ein geeignetes Substrat muss für einen wenig hohen Bewuchs sorgen. Bestehende Gründächer können in der Regel nicht einfach mit einer Solaranlage ergänzt werden.
  • Die Aufständerung muss für einen Abstand der Module von mindestens 30 cm ab Dachoberfläche sorgen, was allenfalls Auswirkungen auf die zulässige Höhe der Anlage hat.
  • Es braucht 1-2-mal jährlich einen Schnitt und der sachgemässe Unterhalt des Gründachs durch regelmässige Kontrolle und Pflege ist unverzichtbar. Sind diese nicht vorhanden, können Begrünungen innerhalb weniger Jahre in Konflikt mit der solaren Energienutzung treten (Verschattung) oder an der Bausubstanz erhebliche Schäden anrichten.

Vorschlag Musterbestimmung: «Die Pflicht zur Begrünung von Dachflächen besteht auch in Kombination mit Solaranlagen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.»

Weitere Informationen zu den Vorteilen von Dachbegrünungen auf Solardächern (Wärme- und Kälteschutz, Wasserrückhaltung, Biodiversität, Lebensdauer Dach) finden sie auf der entsprechenden Website sowie der Publikation von Swissolar. Zusätzliche Kostenabschätzungen für Mehrkosten (Aufständerung, Substrat, Unterhalt etc.) auf der Website des VESE.

PV Anlagen auf Parkflächen

Eine Studie von EnergieSchweiz kam 2022 zum Schluss, dass in der Schweiz auf Parkflächen ein theoretisches Photovoltaik-Potenzial von 6-10 GW existiert. Die Nutzung bietet viele Vorteile: Die Fahrzeuge sind durch die Überdachung geschützt und Ladestationen für die Elektromobilität können im Sinne einer Doppelnutzung direkt in die Struktur integriert werden. Herausforderungen können der Verlust einzelner Fahrzeugstellplätze, die erschwerte Schneeräumung im Winter und die verminderte Manövrierfreiheit der Fahrzeuge sein. Der Bericht enthält auch detaillierte Informationen zu bestehenden Projekten in der Schweiz, in welchen die Nachrüstung bestehender Carports zu Solarcarports realisiert wurden oder die Parkplätze mit der PV-Konstruktion auch neu überdeckt wurden. 

  • Anlagen auf bestehenden Carports und neue Anlagen unterliegen den gängigen Melde- und Genehmigungsverfahren. 
  • Der vollständige Bericht von EnergieSchweiz ist hier verfügbar.
  • Mit dem neuen Stromgesetz wird ab 2025 ein «Parkflächenbonus» im nationalen Förderprogramm (Pronovo) verfügbar. sein.

Agri-PV

Die Diskussionen zur Nutzung von PV auf Freiflächen steht in der Schweiz noch am Anfang. Gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung sind Solaranlagen in der Landwirtschaftszone nur zulässig, wenn sie neben der Stromproduktion die landwirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigen und Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken, oder wenn sie landwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungszwecken dienen1.

Sonstige freistehende Solaranlagen sind ausserhalb der Bauzone nicht zulässig, weil sie das Kriterium der Standortgebundenheit nicht erfüllen. Eine Ausnahme bilden Anlagen im Rahmen des «Solarexpress» (Art. 71a EnG) im alpinen Raum mit hoher Winterproduktion.

Sonderbauvorschriften

Ob Gemeinden Sonderbauvorschriften und so beispielsweise ein Solarpflicht einführen dürfen, wird im kantonalen Gesetz geregelt. Für ausgewählte Kantone ist dies in der nachfolgenden Tabelle erläutert. Einige Kantone haben anstelle einer Solarpflicht eine Eigenstrompflicht gestützt auf die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich MuKEn 2014 eingeführt. Damit werden Ersteller von Neubauten verpflichtet, einen Teil ihres Strombedarfs selbst zu erzeugen. In der Regel geschieht dies mit einer Photovoltaikanlage. In einzelnen Kantonen ist stattdessen auch eine solarthermische Anlage erlaubt. In mehreren Kantonen wird die Ausweitung der Eigenstrompflicht auf grössere Dachumbauten geprüft.

Kantonale Gestaltungsvorschriften PV Anlagen

Dieser Abschnitt enthält einen Auszug von massgeblichen Artikeln aus dem kantonalen Baugesetz ausgewählter Kantone. Er spezifiziert zudem, ob in diesen Kantonen eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden möglich ist.

Kanton Zürich: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 1. September 1975:

  • § 238 Abs. 1 PBG enthält eine kantonale Gestaltungsvorschrift: «Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.»
  • Gemäss § 238 Abs. 4 PBG sind sorgfältig in die Dach- und Fassadenfläche integrierte Solaranlagen zu bewilligen, «sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.»
  • Der Kanton Zürich verlangt somit für Aufdachanlagen eine «befriedigende Gesamtwirkung», für Indachanlagen gilt als lex specialis ausserhalb der bundesrechtlichen Vorschriften von Art. 18a Abs. 1 RPV i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV der Anspruch auf Bewilligung von Indachanlagen bei sorgfältiger Integration.
  • Zürcher Gemeinden sind somit befugt, konkrete Gestaltungsvorschriften in ihren kommunalen Bau- und Zonenordnungen vorzusehen.
  • Allerdings rät der Kanton Zürich, Baudirektion, Amt für Raumentwicklung in seinem Leitfaden zu Solaranlagen, Verfahren und Gestaltung, Dezember 2022, S. 25, von kommunalen Gestaltungsvorschriften ab: «Da die Gestaltungsanforderungen an Solaranlagen bereits weitgehend bundesrechtlich bzw. kantonalrechtlich geregelt sind, wird den Gemeinden davon abgeraten, in ihren Bau- und Zonenordnungen (BZO) konkrete Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 32a Abs. 2 RPV zu verankern. Der Kanton Zürich begründet dies zusätzlich damit, dass die Gefahr besteht, dass solche Bestimmungen aufgrund der technischen Entwicklung schnell überholt sind. Zudem kann die Konkretisierung solcher Begriffe in der BZO unter Umständen dazu führen, dass einzelfallspezifische Lösungen, mit denen ebenfalls eine genügende Anpassung erreicht werden kann, verunmöglicht werden.
  • Der Kanton Zürich sieht keine eigenständige Regelung für PV-Anlagen an Fassaden in Bau- und Landwirtschaftszonen vor. Für PV-Anlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen sind folglich die Gestaltungsvorschriften nach § 238 Abs. 1 massgeblich und PV-Anlagen an Fassaden unterliegen der Bewilligungspflicht (e contrario § 2a lit. a Bau- und Verfahrensordnung (BVV) vom 3. Dezember 1997).
  • Nach §2a lit. b BVV unterliegen dem Meldeverfahren Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn sie nach Art. 32a RPV nicht genügend angepasst sind.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist möglich.

Sonderbauvorschriften:

  • Im Kanton Zürich sind Sonderbauvorschriften in §§ 79 – 82 PBG geregelt. Diese ermöglichen und erleichtern die freiere Überbauung bestimmter geeigneter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen (§ 72 Abs. 1 PBG). Sonderbauvorschriften nehmen eine ähnliche Funktion ein wie der Gestaltungsplan und können von den Bestimmungen über die Regelbauweise abweichen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 PBG). Anders als der Gestaltungsplan bewirken Sonderbauvorschriften keinen Zwang, nach ihnen zu bauen, sondern lassen alternativ das Bauen nach der Regelbauweise zu (§ 81 Abs. 1 PBG). Der Gestaltungsplan, der in anderen Kantonen Bebauungs-, Überbauungs- oder Quartierplan bezeichnet wird – ist ebenfalls eine Sondernutzungsplan. Er stellt eine Spezialbauordnung auf und ist anders als die Sonderbauvorschriften für die Grundeigentümer im Perimeter verbindlich (vgl. § 83 Abs. 1 PBG). Im Kanton Zürich gibt es kommunale Gestaltungspläne, die von der Gemeindelegislative erlassen werden (§ 88 PBG) und der Genehmigung durch die Baudirektion bedürfen (§ 89 Abs. 1 PBG i.V.m. § 2 lit. b PBG). Nebst kommunalen gibt es auch überkommunale, insbesondere kantonale Gestaltungspläne, die von der Baudirektion festgelegt werden (§ 84 Abs. 2 PBG). Diese Sonderbauvorschriften - insbesondere ein öffentlicher oder privater Gestaltungsplan - helfen allerdings nicht, eine allgemeine Solarpflicht festzulegen, da sich diese Gestaltungspläne immer auf einen genau definierten Gebietsperimeter beziehen.
  • Am 1. September 2022 ist das neue Energiegesetz des Kantons Zürich (EnerG) in Kraft getreten. Für Neubauten gilt eine sog. Solarpflicht, d.h. sie müssen ab dann einen Teil ihres Strombedarfs selbst erzeugen (§ 10b EnerG). Das Gesetz verlangt zudem den Ersatz von Öl- und Gasheizungen am Ende ihrer Lebensdauer durch umweltfreundliche Heizlösungen (§ 10a EnerG). Im Kanton Zürich ist die Energiestrategie und -planung Sache des Kantons (§ 3a EnerG). Demnach haben die Gemeinden keine eigenständige Kompetenz, eine Solarpflicht einzuführen
Kanton Aargau: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen 1) (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (Stand 1. Januar 2022): § 42 Abs. 1 BauG sieht vor, dass Gebäude sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011: § 49a Abs. regelt das Meldeverfahren, ohne sich über die Gestaltung zu äussern.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist möglich.

Kanton Aargau: Zulässigkeit und Gestaltungsvoraussetzungen von PV-Anlagen an Fassaden

Bei Neubauten sind fassadenintegrierte Anlagen möglich, aber Anlagen an Fassaden sind immer bewilligungspflichtig (BVU Solaranlagen, Grundlagen zur Erstellung, Fassung November 2016, S. 16).

Kanton Basel-Landschaft: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 1. Januar 2024: § 104b Abs. 2 RBG regelt die Meldepflicht von Solaranlagen.

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998: § 94 Abs. 1 lit. e und § 94a RBV regelt ebenfalls die Meldepflicht.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist nicht möglich.

Kanton Basel-Landschaft: Zulässigkeit und Gestaltungsvoraussetzungen von PV-Anlagen an Fassaden

PV-Anlagen an Fassaden sind immer bewilligungspflichtig.

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Kanton Bern: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

Baugesetz (BauG) vom 1. April 2023

  • Art. 9 Abs. 1 BauG regelt, dass Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen dürfen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform und dgl.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.
  • Nach Abs. 3 von Art. 9 BauG können die Gemeinden nähere Vorschriften erlassen.
  • Zudem sieht Art. 26a BauG neu vor, dass von kommunalen Gestaltungsvorschriften Ausnahmen gewährt werden können, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
  • Eine genügende gesetzliche Grundlage für kommunale Gestaltungsvorschriften hat der Kanton Bern erlassen.
  • Der Regierungsrat hat detaillierte Richtlinien erlassen, welche Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien von der Baubewilligungspflicht befreit sind. Diese sind hier verfügbar. Zudem ein Merkblatt zu baubewilligungsfreien Solaranlagen im Meldeverfahren.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist möglich.

Kanton Bern: Zulässigkeit und Gestaltungsvoraussetzungen von PV-Anlagen an Fassaden

Solaranlagen an Fassaden und Fassadenelementen wie Balkonen sind immer baubewilligungspflichtig und folglich die kantonalen Gestaltungsvorschriften nach Art. 9 Abs. 1 BauG massgeblich.

Kanton St.Gallen: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 5. Juli 2016 (Stand 1. März 2023)

  • Art. 99 Abs. 1 PBG sieht vor, dass die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Ortsbild- und Landschaftsbild verunstalten, untersagt sind. Nach Abs. 2 von Art. 99 PBG kann die politische Gemeinde für Kern- und Schutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung erteilt wird.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist nur für Kern- und Schutzzonen und weiter konkret bezeichnete Gebiete möglich.

Kanton St.Gallen: Zulässigkeit und Gestaltungsvoraussetzungen von PV-Anlagen an Fassaden

PV-Anlagen an Fassaden sind immer bewilligungspflichtig.

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Kanton Waadt: Gestaltungsvorschriften für PV-Anlagen auf Dächern

LOI sur l’aménagement du territoire et les constructions vom 1. Oktober 2020 (Stand 16. Oktober 2021)

  • Art. 90 Abs. 2 LOI bestimmt: «Le règlement cantonal fixe également les normes en matière d'isolation phonique et thermique, de ventilation, d'éclairage et de chauffage des locaux.»
  • Die Verordnung « RÈGLEMENT d'application de la loi du 4 décembre 1985 sur l'aménagement du territoire et les constructions (RLATC) du 19 septembre 1986 » sieht folgendes vor.
  • Art. 68a Abs. 2 lit. 2bis und 2ter bestimmen: 2bis «Les installations solaires suffisamment adaptées aux toits au sens de l'article 32a, alinéa 1, OATA et qui ne portent pas d'atteinte majeure aux biens culturels d'importance nationale ou cantonale mentionnés à l'article 32b OAT ne nécessitent pas d'autorisation. L'article 103, alinéas 4 et 5 de la loiB, est applicable pour le surplus.
  • 2ter «Des installations solaires peuvent être aménagées sans autorisation sur des toitures plates. Des installations solaires peuvent être aménagées sans autorisation sur des toitures plates dans les zones d'activités, les zones d'utilité publique et les zones mixtes pour autant que les dispositions du règlement d'affectation soient respectées et que ces installations ne portent pas d'atteinte majeure aux biens culturels d'importance nationale ou cantonale mentionnés à l'article 32b OAT.
  • L'article 103, alinéas 4 et 5 de la loi, est applicable pour le surplus.   Artikel 103 Abs. 4 und Abs. 5 LOI sehen vor: Abs. 4 «Les travaux de construction ou de démolition doivent être annoncés à la municipalité. Ils ne peuvent commencer sans la décision de cette dernière.»
  • Abs. 5 «Dans un délai de trente jours, la municipalité décide si le projet de construction ou de démolition nécessite une autorisation. Elle consulte le service en charge de l'aménagement du territoire et de la police des constructions pour les projets dont l'implantation est située hors de la zone à bâtir et le service chargé des monuments historiques pour les bâtiments inscrits à l'inventaire ou qui présentent un intérêt local en raison de leur valeur architecturale, paysagère, historique ou culturelle qui est préservée.

Eine Delegation von konkreten Gestaltungsvorschriften an Gemeinden ist nicht möglich.

Kanton Waadt: Zulässigkeit und Gestaltungs-voraussetzungen von PV-Anlagen an Fassaden

PV-Anlagen an Fassaden sind immer bewilligungspflichtig.

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Kanton Luzern: Sonderbauvorschriften

Im Kanton Luzern ist in § 5 Abs. 1 des kantonalen Energiegesetzes (KEnG) vorgesehen, dass die Gemeinden eine kommunale Energieplanung zu führen haben. Abs. 2 von § 5 KEnG sieht vor, dass der Regierungsrat Gemeinden verpflichten kann, für ihr Gebiet oder Teile davon einen kommunalen Richtplan über die Energieversorgung und -nutzung zu erlassen. Anders als im Kanton Zürich besteht somit im Kanton Luzern eine genügende gesetzliche Grundlage für die Delegation an die Gemeinden zur Einführung einer Solarpflicht.

Kantonale Vorschriften zur Einführung einer Solarpflicht

Dieser Abschnitt fasst die kantonalen Vorschriften zur Einführung einer Solarpflicht zusammen und gibt Auskunft, ob eine Delegation an Gemeinden zur Einführung einer Solarpflicht vorgesehen ist.

Kanton Zürich

Energiegesetz des Kantons Zürich vom 1. September 2022 (EnerG)

Gemäss § 10b EnerG gilt für Neubauten eine sog. Solarpflicht, d.h. sie müssen ab dann einen Teil ihres Strombedarfs selbst erzeugen. 

§ 10a EnerG verlangt zudem den Ersatz von Öl- und Gasheizungen am Ende ihrer Lebensdauer durch umweltfreundliche Heizlösungen.

Im Kanton Zürich ist die Energiestrategie und -planung Sache des Kantons (§ 3a EnerG). 

Gemeinden haben somit keine eigenständige Kompetenz, eine Solarpflicht einzuführen.

Kanton Bern

Energiegesetz des Kantons Bern vom 1. Januar 2023 (KEnG):

Nach Art. 13 Abs. 1 KEnG können die Gemeinden für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile davon in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen die Verpflichtung einführen

a. bei Gebäuden, die neu erstellt werden oder deren Heizungen oder zentrale Anlagen zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen ersetzt werden, einen bestimmten, erneuerbaren Energieträger einzusetzen oder das Gebäude an ein Fernwärme- oder Fernkälteverteilnetz anzuschliessen,

b. bei Gebäuden, die neu erstellt oder erweitert werden, die gewichtete Gesamtenergieeffizienz weiter zu begrenzen.

Gemeinden haben in der kommunalen Nutzungsplanung eine eigenständige Kompetenz, eine Solarpflicht einzuführen.

Kanton St. Gallen

St. Galler Energiegesetz vom 1. Juli 2021 (EnG)

Gemäss Art. 5b EnG sollen Neubauten einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen (1. Satz).

Nach Art. 2b Abs. 1 EnG erstellen die politischen Gemeinden ein angemessenes Energiekonzept.

Gemeinden wird eine kommunale Kompetenz zur Einführung einer Solarpflicht eingeräumt.

Kanton Waadt

Die Totalrevision des Energiegesetz des Kantons Waadt wurde noch nicht verabschiedet. 

Zur Kompetenzdelegation an die Gemeinden zur Einführung einer Solarpflicht lassen sich noch keine Aussagen machen

Kanton Aargau

Energiegesetz des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2022 (EnergieG):

Der neue Artikel 45a EnergieG schreibt vor, dass bei Neubauten ab einer anrechenbaren Grundfläche von mehr als 300 m2 Solaranlagen auf den Fassaden oder dem Dach installiert werden müssen.

Die Kantone müssen die Ausnahmen regeln. Bis diese auf Basis eines Gesetzes vorhanden sind, müssen die Kantone die Umsetzung temporär auf dem Verordnungsweg an die Hand nehmen. 

Der Aargauer Regierungsrat hat darum die kantonale Energieverordnung (EnergieV) ergänzt und so die Solarpflicht bei Neubauten bzw. die Ausnahmen, entsprechend geregelt.

Gemäss § 14 EnergieG ist eine kommunale Energieplanung gesetzlich vorgesehen. 

Gemeinden haben eine eigenständige Kompetenz, eine Solarpflicht einzuführen.

Kanton Baselland

Energiegesetz des Kantons Baselland vom 1. Mai 2020 (EnG BL)

Gemäss § 10 Abs. 1 EnG BL legt der Landrat in einem Dekret für Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs fest. 

Im Kanton Basellandschaft ist die Energieplanung Sache der Gemeinden (§ 4 EnG BL). 

Gemeinden haben eine eigenständige Kompetenz, eine Solarpflicht einzuführen.

Gute Beispiele

Liestal BL: Anlage in der denkmalgeschützten Altstadt

Die Überbauung Stabhof, ein neues Wohn- und Gewerbehaus mitten im historischen Zentrum Liestals, erhielt eine grosse Photovoltaik-Anlage mit Solardachziegeln. Sie erfüllt die Anforderungen der Ortsbildpflege, führt durch die Kleinteiligkeit der Module und die unvollständige Belegung des Dachs aber zu höheren Kosten.

Weitere Informationen

  

  

  

  

Hettlingen ZH: Gestaltungsempfehlungen Kernzone

Gestaltungsempfehlungen für Aufdach-Solaranlagen in der Kernzone von Hettlingen.

Weitere Informationen

  

  

  

  

  

Baselland BL: GIS Info zur Bewilligungspflicht.

Der Kanton bietet auf dem gesamten Gebiet GIS-basierte Informationen zu Gebieten in den Gemeinden an, in denen Solaranlagen bewilligungspflichtig sind, aufgeteilt nach Schutzzonen und Kulturdenkmälern.

Weitere Informationen im Layer Energie / Energieangebot.

  

  

  

  

Luzern LU: Planungshilfe Flächdächer

Die Stadt Luzern hat kürzlich die Ausgestaltung von Flachdächern hinsichtlich der Themen Biodiversität, Stadtklima und Klimaschutz neu geregelt. Ergänzend zur bereits bestehenden Begrünungspflicht wurde eine Pflicht zur energetischen Nutzung eingeführt. Dazu hat die Stadt eine Planungshilfe erarbeitet.

Planungshilfe

Aigle (VD): Parkflächen PV-Anlage

In Aigle VD sind die Parkplätze des Migros Chablais Centre seit 2018 mit Solarmodulen überdeckt. Die Anlage mit 1600 MW Leistung liefert 46% des Strombedarfs des Einkaufszentrums. Sie wurde als Contracting-Projekt vom lokalen Energieversorger erstellt.

Weitere Informationen

  

  

Aesch (LU): Kommerzielle Agri-PV-Anlage

Die erste kommerzielle Agri-PV-Anlage der Schweiz steht seit 2023 in Aesch LU. Es werden drei verschiedene Systeme zur Beschattung der Himbeerplantage getestet.

Weitere Informationen

  

  

Moudon VD : Leitfaden

Die Gemeinde Moudon erarbeitet derzeit ihren kommunalen Energieplan. Im Bewusstsein, dass das historische Erbe und die Erzeugung erneuerbarer Energien keine Gegensätze sind, hat die Gemeinde in Partnerschaft mit der Energiedirektion (DGE-DIREN) und der Direktion für Archäologie und Kulturerbe (DGIP-MS) des Kantons Waadt einen operativen Leitfaden zur architektonischen Integration von PV-Kollektoren in einem Kontext mit hohem Kulturerbewert entwickelt.

Referenz Katalog Energiestadt

Sollten Sie Ihre baurechtlichen Grundlagen für Solarenergie vereinfachen oder Anreize schaffen, können Sie diese als Energiestadt folgendermassen referenzieren:

  • Katalog Massnahme 1.3.1: “Grundeigentümerverbindliche Instrumente für die Regelbauweise”

Kraftwerke wie Agri-PV, Freiflächen-PV, PV aus Infrastruktur (Autobahnen bzw. Schallschutzwände, Lawinenverbauungen, Staumauern etc.) können zusätzlich hier referenziert werden:

  • Katalog Massnahme 3.2.1: "Erneuerbare Stromproduktion aus Kraftwerken

Weiterführende Links

  • Kantonaler Leitfaden (Zürich) zu Verfahren und Auflagen bei Solaranlagen.
  • Kantonaler Leitfaden (Bern) zu Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ohne Bewilligungspflicht.
  • BFE Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen

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